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Die aktuelle Fassung wurde durch die Mitgliederversammlung am 3. April 2024 beschlossen.
Satzung1
Präambel
Der Verein ist bestrebt
- die Förderung und Weiterbildung Jugendlicher in den Bereichen: technisches Wissen in Elektro-, Nachrichten- sowie Informationstechnik und sozialer Kompetenz,
- die Freundschaft zwischen den Funkamateuren des In- und Auslandes zu pflegen,
- die Förderung internationaler und freundschaftlicher Gesinnung / Verbundenheit, der Toleranz, der Kultur und der Völkerverständigung zu unterstützen und
- die Kommunikation auf nationaler und internationaler Ebene und sprachlicher Förderung, auch in Fremdsprachen zu pflegen.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Interessengemeinschaft der Funkamateure Siebengebirge e.V. (IGFS e.V.) im Folgenden “Verein” genannt.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Königswinter und ist beim Amtsgericht Siegburg eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziele und Aufgaben
(1) Zweck des Vereins ist es, die allgemeine Völkerverständigung im Bereich des Amateurfunks sowie die internationale und freundschaftliche Gesinnung / Verbundenheit zu fördern. Ferner soll elektro- wie auch nachrichten- und informationstechnisches Wissen an Interessierte weitergegeben werden.
(2) Dem Zweck des Vereins sollen namentlich dienen:
- die Förderung Jugendlicher im Bereich der Elektro-, Nachrichten- und Informationstechnik sowie der Kommunikation auf nationaler und internationaler Ebene, einschließlich der Vermittlung sozialer Kompetenz
- das Durchführen von Fortbildungsmaßnahmen im elektro-, nachrichten- und informationstechnischem Umfeld für alle Interessierten
- Förderung des Aufbaus, Betriebs und des Unterhalts von zumeist experimentellen Amateurfunk Relaisstellen im Siebengebirge und in der Region
- Förderung des experimentellen Einsatzes sowie die praktische Erprobung neuer Kommunikationstechnologien oder innovative Verknüpfung unterschiedlicher Technologien, um die Zukunftsfähigkeit und Attraktivität des Amateurfunks zu steigern
- Unterstützung des Funkbetriebs über Amateurfunk Relaisstellen in Not- und Katastrophensituationen zur Unterstützung der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben.
(3) Der Verein kann Mittel, sofern sie ausschließlich für oben genannte Zwecke verwendet werden, auch für andere steuerbegünstigte Körperschaften bzw. Körperschaften des Öffentlichen Rechts beschaffen und an sie weiterleiten sowie sich an steuerbegünstigten Körperschaften beteiligen oder deren Mitglied werden.
(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (§§51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen sowie den laut gültiger Beitragsordnung zu leistenden Beitrag pünktlich zu zahlen. Sie sind außerdem dazu verpflichtet, dem Verein Änderungen ihrer Postadresse, E-Mail-Adresse und Bankverbindung umgehend mitzuteilen, soweit es die Belange der Mitgliedschaft berühren. Für Folgen, die sich daraus ergeben, dass das Mitglied dieser Pflicht nicht nachkommt, haftet das Mitglied und stellt den Verein von jeglicher Haftung frei.
(3) Mitglieder besitzen das uneingeschränkte aktive und passive Wahlrecht sowie das Antrags-, Stimm- und Rederecht auf Mitgliederversammlungen.
§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller Ablehnungsgründe mitzuteilen. Der abgelehnte Antragsteller kann in der Mitgliederversammlung beantragen, über seinen Mitgliedsantrag zu entscheiden.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
(3) Der Austritt muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
(4) Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit zweidrittel Stimmenmehrheit. Vor dem Beschluss ist dem Mitglied unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Auf Wunsch erhalten ausgeschlossene Mitglieder die Gelegenheit, auf der dem Vereinsausschluss folgenden Mitgliederversammlung Widerspruch gegen die Entscheidung einzulegen. In diesem Fall entscheidet die Mitgliederversammlung abschließend.
(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen st ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
(6) Die Mitgliedschaft endet durch Streichung, wenn trotz zweimaliger Mahnung im Mindestabstand von zwei Wochen die Mitgliedsbeiträge nicht entrichtet wurden. Die zweite Mahnung muss schriftlich erfolgt sein. Nach Verstreichen einer Erklärungsfrist von drei Monaten endet die Mitgliedschaft automatisch. Die Frist beginnt mit dem Absenden der zweiten Mahnung.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Für die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit (2/3) der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder beschlossen wird.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung hat über grundsätzliche Fragen und Angelegenheiten des Vereins zu beschließen. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Den Vorstand sowie die Kassenprüfer zu wählen,
- Über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen,
- Die Jahresberichte des Vorstandes entgegen zunehmen und zu beraten,
- Den Vorstand sowie den Schatzmeister zu entlasten,
- Über vorliegende Anträge zu beraten und zu beschließen,
- Genehmigungen aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,
- Beschlüsse zur Beitragsordnung
(2) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen und sollte im ersten Halbjahr stattfinden. Die Einladung muss mindestens drei Wochen vorher per Briefpost oder per E-Mail, unter Angabe der Tagesordnung und bereits vorliegender Anträge und Wahlvorschläge, erfolgen. Einsprüche gegen die Tagesordnung und Wahlvorschläge sowie eigene Anträge der Mitglieder müssen beim Vorstand spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung eingegangen sein.
(3) 1. Wahlen sind geheim durchzuführen.
2. Das passive Wahlrecht des Mitglieds kann ausgeübt werden:
a) bei Anwesenheit,
b) bei Zuschaltung per Online-Medien während des Wahlprozesses oder
c) bei vorheriger schriftlicher Erklärung der Bereitschaft zur Kandidatur und ggf. Annahme der Wahl.
(4) Spätere Anträge (jedoch keine Satzungsänderungen und auch keine Änderungen der Beitragsordnung oder Beschlüsse zur Auflösung des Vereins) – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die einfache Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).
(5) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich und unter genauer Angabe von Gründen einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens 10% der Mitglieder dieses unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangen.
(6) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern gegengezeichnet. Das Protokoll ist den Mitgliedern unmittelbar nach der Unterzeichnung zugänglich zu machen durch Einsicht beim Vorstand. Das Protokoll wird auf der nächsten Mitgliederversammlung von den Mitgliedern mit einfacher Mehrheit verabschiedet.
(7) Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder ernennen, die sich um den Verein verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt aufgrund einer Abstimmung der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Ehrenvorsitzende dürfen an Vorstandssitzungen als Gäste teilnehmen.
§ 9 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit
(1) Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme.
(2) Den Mitgliedern ist die Übertragung des Stimmrechts durch Vollmacht möglich.
(3) Jedes Mitglied darf genau eine Vollmacht besitzen, um das Stimmrecht eines abwesenden Mitgliedes auszuüben.
(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
(5) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
(6) Für Satzungsänderungen, Beitragsfestsetzungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittelmehrheit (2/3) der abgegebenen Stimmen erforderlich.
§ 10 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen und setzt sich wie folgt zusammen:
Geschäftsführender Vorstand:
• Vorsitzender,
• stellvertretender Vorsitzender,
• sowie bis zu zwei weitere Stellvertreter des Vorsitzenden, wenn die Mitgliederversammlung dies bei der Bestellung des Vorstands wünscht.
Erweiterter Vorstand:
• ein Schriftführer, Schatzmeister und Beisitzer.
Schriftführer, Schatzmeister und Beisitzer können im Bedarfsfall durch den ge-schäftsführenden Vorstand bestimmt werden und haben eine beratende Stimme.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Der Vorstand wird alle zwei Jahre neu gewählt.
(3) Die Amtszeit des alten Vorstands endet mit dem Tag, an dem die Wahl des neuen Vorstands erfolgt ist. Die Geschäfte des Vorstands werden bis zur Übergabe der Amtsgeschäfte an den neuen Vorstand vom alten Vorstand weitergeführt. Die Über-gabe hat nach Wahl des neuen Vorstandes innerhalb von vier Wochen ab der Neuwahl zu erfolgen.
(4) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt. Der Vorstand ist berechtigt, zur Führung laufender Geschäfte im Aufgabenbereich des Vorstands einen Geschäfts-führer zu bestellen. Der Geschäftsführer kann als besonderer Vertreter gemäß § 30 BGB bestellt werden. Der Geschäftsführer, der durch den Vorstand bestellt werden kann, muss seine Arbeiten ehrenamtlich durchführen.
(5) Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist be-schlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder an der Abstimmung teilneh-men. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vor-stands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt.
(6) Scheidet ein Vorstandsmitglied nach § 26 BGB vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, rückt ein Beisitzer nach. Die Reihenfolge, in der die Beisitzer nachrücken sollen, wird durch den Vorstand festgelegt. Der nachrückende Beisitzer ist für die restliche Amtszeit Mitglied des Vorstands gem. § 26 BGB. Sollte dies nicht möglich sein, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung für die Nachwahl einzuberufen.
(7) Der Vorstand wird ermächtigt, solche Satzungsänderungen selbstständig vorzu-nehmen, die das Registergericht oder die Finanzbehörden aus vereins- oder steuer-rechtlichen Gründen fordern. Über entsprechende Änderungen sind die Mitglieder spätestens auf der folgenden Mitgliederversammlung zu informieren.
(8) Die Haftung des Vorstands beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 11 Kassenprüfer
(1) Über die Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren zu wählen.
(2) Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben.
(3) Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten. Die Kassenprüfer dürfen weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein.
§ 12 Auflösung des Vereins
(1) Bei einer Auflösung oder Aufhebung des Vereins sowie im Falle des Ausscheidens von Mitgliedern findet ein Ersatz von etwaigen Zuwendungen an den Verein sowie eine Verteilung von Vermögen an Mitglieder nicht statt.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins nach Begleichung der Schulden an den Deutschen Amateur-Radio-Club e.V. Lindenallee 4, 34225 Baunatal, Distrikt Köln-Aachen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
(3) Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.
1) Es wird das generische Maskulinum verwendet.